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Art. 47a

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original

Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:

  1. die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
  2. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
  3. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.

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