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Art. 47

743.011SebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden.
  2. Es sorgt dafür, dass der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen in ihrem Tätigkeitsbereich dauerhaft über die erforderlichen Kenntnisse verfügen; es sorgt insbesondere dafür, dass sie über die anerkannten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen informiert bleiben.

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