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Art. 7

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht.
  2. Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

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N1.Plangenehmigung, Enteignungsrecht und BAV

Mit der Plangenehmigung nach Art. 9 SebG wird – sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht – das Enteignungsrecht nach Art. 7 Abs. 1 SebG erteilt. Zuständige Bundesbehörde hierfür ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Für den Bau der Seilbahn ist eine Plangenehmigung nach Bundesrecht notwendig (Art. 2 und 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 [SebG; SR 743.01]). Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Die Erteilung der Plangenehmigung setzt unter anderem voraus, dass keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen (Art. 9 Abs. Abs. 3 lit. b SebG). Mit der Plangenehmigung wird das Enteignungsrecht erteilt, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht (Art. 7 Abs. 1 SebG). Zuständige Behörde ist das BAV (Art. 3 Abs. 1 SebG; vgl. auch Art. 11 ff. SebG).

N2.Vorausgehende Nutzungsplanung und kantonale Zuständigkeit

Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 SebG ist eine vorausgehende Nutzungsplanung erforderlich. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, die eine Planungspflicht nach Art. 2 RPG annimmt, und die Zuständigkeit für die Nutzungsplanung liegt bei den Kantonen.

Art. 7 Abs. 1 SebG setzt die Nutzungsplanung voraus. Dies entspricht der namentlich auf die Planungspflicht gemäss Art. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gestützten Bundesgerichtspraxis, wonach für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, eine Nutzungsplanung vorzunehmen ist (sog. Planungspflicht; BGE 114 Ib 312 E. 3a; Arnold Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff., 357 ff.; Art. 2 RPG). Zuständig für die Nutzungsplanung sind die Kantone.