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Art. 6

743.01SebGFederal Act1 de jan. de 2007Fonte original
  1. Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
  2. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
  3. Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.

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