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Art. 81

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.
  2. Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:
    1. die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
    2. die Löschung des Eintrags.1
  3. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.2
  4. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).

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