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Art. 80

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 31und 96 Ziffer 1 Absatz 32SVG gelten:
    1. die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
    2. die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
    3. 3 die Eintragungen über die Platzzahl.
  2. Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.4
  3. Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
  4. Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.5
  5. Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.6

Footnotes

  1. Dieser Abs. ist heute aufgehoben.

  2. Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).

2 commentaries

N1.Berufliche Zweckbestimmung im Fahrzeugausweis

Die berufliche Zweckbestimmung (Affectation) bzw. die Verwendung des Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport muss im Fahrzeugausweis eingetragen sein.

ad art. 10 LCR). L'affectation du véhicule doit toutefois figurer dans le permis de circulation (cf. art. 80 al. 2 OAC).

N2.Keine Halterprüfung bei Code‑178‑Eintragungen

Bei Leasingverhältnissen bzw. Massengeschäften wie Leasing wird die Haltereigenschaft nicht bei jedem Antrag auf Code‑178‑Eintragung bzw. Code‑178‑Gesuch geprüft.

verleast worden, wobei jeweils ein Code 178 in den Ausweisen eingetragen worden sei – obwohl richtigerweise sie selbst nach wie vor Besitzerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge sei. Das Vorhandensein derselben bei der Beschwerdeführerin sei denn auch mittels amtlichen Befundes am 15. März 2023 festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin rügt nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 78 und Art. 80 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 15. Juli 2023 (VZV). Sie selbst sei die Halterin der Fahrzeuge und daher wäre einzig sie zur Veranlassung einer Eintragung des Codes 178 in die Fahrzeugausweise berechtigt gewesen. Folglich seien die Codes zu löschen. 4.   4.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft bezüglich eines Fahrzeugs nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tätig zu werden und die Haltereigenschaft abzuklären hat die zuständige kantonale Behörde jedoch nur in Zweifelsfällen (Art. 78 Abs. 2 VZV). Betreffend Eintragungen in Fahrzeugausweisen hält Art. 80 Abs. 4 VZV das Folgende fest: Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Ein solcher Antrag hat die Eintragung des erwähnten Code 178 zur Folge. Die Eintragung bewirkt, dass die Zulassungsbehörde die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter sowie die Löschung des Eintrags zu verweigern hat. Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 VZV). 4.2   4.2.1 Wie die Vorinstanz festhält, ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft; die Haltereigenschaft kann nicht bei jedem Antrag auf Eintragung eines Code 178 abgeklärt werden.

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