Voltar à lei

Art. 75

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden:
    1. Wenn für einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS1) eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 19952über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b ) vorliegt.
    2. Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:
    1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS) handelt; 2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; 3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.3
  2. Wird der Prüfungsbericht nicht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt, so füllt ihn die Zulassungsbehörde aus.4
  3. Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS5) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.6
  4. Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
  5. Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BAZG legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.7

Footnotes

  1. SR 741.41

  2. SR 741.511

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650).

  5. SR 741.41

  6. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

  7. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150).

2 commentaries

N1.Verkehrsexperte bei Einzelimporten

Bei Einzelimporten füllt der Verkehrsexperte (statt der Zulassungsbehörde bzw. des Importeurs) den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung; bei Einzelimport durch Privatperson/privaten Gebrauch übernimmt der Verkehrsexperte die Ausstellung des Prüfungsberichts, wobei die Zulassungsbehörde bei fehlender Typengenehmigung eingreift.

A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).

N2.Unterzeichnung des Prüfungsberichts durch Hersteller/Importeur

Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich vom Hersteller bzw. Importeur zu unterzeichnen; als Ausnahme füllen bzw. unterzeichnen bei privaten Einzelimporten Verkehrsexperten statt des Importeurs.

A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.