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Art. 74

741.51VZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:1 a. bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft: 1. den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung, 2.2 … b. bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: 1. den alten Fahrzeugausweis, 2.3 beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden.4
  2. Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.5
  3. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
  4. Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezogen wird.
  5. Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert. Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekannt zu geben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 93).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

  3. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

3 commentaries

N1.Rückgabe von Ausweis und Kontrollschildern

Bei Mitteilung/Anzeige über das Ende der Versicherung hat der Halter/Versicherungsnehmer Ausweis und Kontrollschilder/Nummernschilder innert 14 Tagen zurückzugeben.

CR.2024.0042
E. 2024b
CR.2024.0009
E. 2024a

N2.14-Tage-Meldepflicht bei Versicherungsunterbrechung

Die Versicherungsunterbrechung bzw. das Ende der Versicherung muss der Behörde innert 14 Tagen gemeldet werden; eine fehlende Meldung kann rasch zum Entzug führen.

CR.2024.0042
E. 2024b

N3.Entzug und Rückgabe bei Versicherungsausfall

Bei Wegfall oder Beendigung der Versicherungspflicht/Versicherungsdeckung entzieht die Behörde den Fahrzeugausweis sofort; die Vorlage eines Nachweises über eine neue/ersatzweise Versicherung bewirkt die Rückgabe/des Entzugs hinfällig.

CR.2024.0042
E. 2024b
CR.2024.0009
E. 2024a

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