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Art. 30a

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Für neue vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 30 fallen, für Fahrzeuge gemäss Artikel 30 Absatz 2, für welche keine Typengenehmigung und kein Datenblatt vorliegt, sowie für Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind und für welche die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vorliegen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit: a. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und einer Identifikationsprüfung: 1. bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, 2. bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; b. einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV1) und einer Funktionskontrolle: bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t; c. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV), einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt sowie einer Funktionskontrolle: bei allen anderen vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen; d. sofern keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und kein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b ** VZV) vorliegt: einer Funktionskontrolle und den nachfolgenden Nachweisdokumenten: 1. Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, 2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt ist oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist, 3. Konformitätserklärungen, die nach Artikel 14 TGV2anerkannt sind, 4. Prüfberichte, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 TGV erstellt worden sind.3 1bis. Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.4
  2. Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
  3. Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.5

Footnotes

  1. SR 741.51

  2. SR 741.511

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

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