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Art. 30

741.41VTSFederal Council Ordinance1 de out. de 1995Fonte original
  1. Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
    1. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
    2. einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV1) beruht.
  2. Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht:
    1. neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Absatz 1 handelt;
    2. neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
    3. neue, vollständige Motorräder;
    4. neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
  3. Das ASTRA kann weitere Fahrzeugarten für die administrative Prüfung vorsehen.

Footnotes

  1. SR 741.51

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