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Art. 90

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
  2. Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.1
  3. Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
  4. Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

1 commentary

N1.Markierung von Verzögerungsstreifen bei Autobahnausfahrten

Nach der Auslegung in den Erläuterungen gilt Art. 90 Abs. 2 SSV ausdrücklich auch für Ausfahrten von Autobahnen: Dort sind Verzögerungsstreifen zu markieren.

Ein- und Ausfahrten (Anschlüsse) mit den Fahrbahnen von Autobahnen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt. Anzubringen sind die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzö- gerungsstreifens, der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens, der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Be- ginn des Verzögerungsstreifens und die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt (Art. 86 Abs. 1 und 2 SSV). Bei Ausfahrten sind Verzögerungsstreifen zu markieren (Art. 90 Abs. 2 SSV).