741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
Die «touristische Ankündigungstafel» (4.74.1) weist auf höchstens drei touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin, die über die nächste Ausfahrt erreicht werden können.
Die «touristische Willkommenstafel» (4.74.2) zeigt den Beginn einer touristisch bedeutsamen Region an. Sie kann mit einem Willkommensgruss in höchstens drei Sprachen ergänzt werden. Auf das Ende der signalisierten Region darf nicht hingewiesen werden.
Auf touristischen Ankündigungs- und Willkommenstafeln dürfen nur Text- oder Bildelemente verwendet werden, die einen genügenden Bezug zu den signalisierten touristisch bedeutsamen Zielen oder Regionen aufweisen. Nicht zulässig sind Informationen wie Distanzangaben, Internetadressen oder Telefonnummern. Mindestens ein Drittel der Tafelfläche ist in einem einheitlichen Braunton zu halten.
Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Autobahnen und Autostrassen können verwendet werden:
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld auf braunem Grund unterhalb von touristischen Ankündigungstafeln;
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld und einem weissen Abweispfeil auf braunem Grund bei Ausfahrten ohne touristische Ankündigungstafeln.
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