Voltar à lei

Art. 87b

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Das UVEK regelt die Einzelheiten:
    1. zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;
    2. zur Benennung der weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen erreichbar sind;
    3. zum Verfahren zur zweisprachigen Benennung von mehrsprachigen Ortschaften;
    4. zu den Angaben auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen.
  2. Das UVEK kann die Einzelheiten regeln zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie der über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren wichtigen Ortschaften.
  3. Das ASTRA benennt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie die Fernziele. Es kann ausserdem im Einvernehmen mit den Kantonen die weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss erreichbar sind, sowie die Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen benennen. Es führt die Angaben in Anhängen zur Verordnung des UVEK auf.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.