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Art. 87a

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Anschlüsse und Verzweigungen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
  2. Fernziele erster Ordnung sind bedeutende überregionale Zentren und Grenzübergänge. Fernziele zweiter Ordnung sind bedeutende regionale Zentren.
  3. Mehrsprachige Ortschaften, in denen die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst, können auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen zweisprachig aufgeführt werden. Bei nationalen Autobahnen und Autostrassen erfolgt die zweisprachige Benennung auf Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde. Das Gesuch ist beim ASTRA einzureichen. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt in Form einer anfechtbaren Verfügung.
  4. Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Anh. 2 Ziff. 4 Bst. c) dürfen nur vom ASTRA bezeichnete Ortschaften und Fernziele angegeben werden.

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