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Art. 34

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
  2. Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74b ), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:1
    1. über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder
    2. am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

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