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Art. 31

741.11VRVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1963Fonte original

(Art. 41 SVG)

  1. An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
  2. Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.
  3. Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend.

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