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Art. 24

741.013SKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Es wird mindestens eines der folgenden Kontrollverfahren durchgeführt:
    1. Sichtkontrolle des Fahrzeugs im Stillstand;
    2. Prüfung der Dokumente betreffend:
    1. eine kürzlich erfolgte Kontrolle des technischen Zustandes (Abs. 4), 2. die letzte periodische Nachprüfung nach Artikel 33 VTS1oder nach ausländischem Recht; c. technische Prüfung auf Wartungsmängel betreffend einen, mehrere oder die Gesamtheit der Prüfpunkte nach Anhang I Ziffer 10 der Richtlinie 2000/30/EG2; d. Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 1bisVTS, wenn die Wartungsmängel, insbesondere die Mängel an der Bremsanlage, ein Sicherheitsrisiko darstellen können.
  2. Die Überprüfung der Bremsanlagen und der Abgasemissionen muss nach den Bestimmungen des Anhanges II der Richtlinie 2000/30/EG erfolgen.
  3. Vor der technischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b zu konsultieren. Die Kontrolle von Prüfpunkten, die erwiesenermassen während der letzten drei Monate bereits kontrolliert wurden, darf nur bei offensichtlichen Mängeln oder Nichtübereinstimmungen mit den Dokumenten nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden.
  4. Nach der technischen Prüfung nach Absatz 1 Buchstaben c und d ist dem Führer oder der Führerin ein Prüfbericht nach Anhang I der Richtlinie 2000/30/EG auszuhändigen. Das ASTRA legt die Form und den Inhalt des Prüfberichtes fest.
  5. Die Kontrolle des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen auf der Strasse erfolgt ohne behördliche Ankündigung.

Footnotes

  1. SR 741.41

  2. Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/26/EG, ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37)

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