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Art. 56

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
  2. Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:
    1. die Zusammensetzung und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle;
    2. den Entsorgungspflichtigen, den Absender und den Empfänger;
    3. die Herkunft und den Bestimmungsort;
    4. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter.

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