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Art. 39

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
    1. 1
    2. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;
    3. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
  2. Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:
    1. Gewaltanwendung gegen das Personal;
    2. Sabotage und Sabotageversuch;
    3. Bombendrohung;
    4. Erpressung und Geiselnahme;
    5. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern;
    6. Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten;
    7. sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
  3. Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280).

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