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Art. 30

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann:
    1. Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen;
    2. Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische Unterstützung;
    3. Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns;
    4. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle;
    5. Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe;
    6. Notfallplanung und Notfallbereitschaft;
    7. Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit;
    8. Sicherung;
    9. Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten Leistungen;
    10. Aus- und Weiterbildung des Personals;
    11. Förderung des Sicherheitsbewusstseins.
  2. Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln.
  3. Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht.
  4. Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist.
  5. Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

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