Voltar à lei

Art. 29

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor:
    1. die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs;
    2. das erste Brennstoffladen;
    3. die erste Kritikalität;
    4. die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm;
    5. der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus;
    6. die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs;
    7. die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen.
  2. Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
  3. Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.