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Art. 25

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammenarbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuchsteller und Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, darzustellen.
  2. Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik berücksichtigen.
  3. Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen.
  4. Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

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