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Art. 24

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass:
    1. die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können;
    2. 1
    3. für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind.
  2. Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen:
    1. die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4;
    2. den Umweltverträglichkeitsbericht;
    3. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung;
    4. das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase;
    5. das Notfallschutzkonzept;
    6. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss;
    7. den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der Rahmenbewilligung.
  3. Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.2

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7107).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

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