Voltar à lei

Art. 11

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:
    1. ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein;
    2. günstige hydrogeologische Verhältnisse;
    3. geologische Langzeitstabilität.
  2. Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
    1. die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden;
    2. die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewährleistet wird;
    3. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen;
    4. das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann.
  3. Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:
    1. spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager;
    2. die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.