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Art. 10

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:
    1. Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet.
    2. Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien.
    3. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung.
    4. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein.
    5. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können.
    6. Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden.
    7. Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.
    8. Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten.
    9. Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen.
    10. Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden.
    11. Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen.
  2. Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

1 commentary

N1.Auslegungsstörfälle mit unabhängigem Einzelfehler

Bei Kernkraftwerken sind Auslegungsstörfälle unter Annahme des auslösenden Ereignisses sowie zusätzlich eines unabhängigen Einzelfehlers zu betrachten.

der von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen [HSK] als Rechtsvorgängerin des ENSI erlassenen Richtlinie HSK-R-100 vom Dezember 2004, wonach es sich bei Auslegungsstörfällen um Störfälle handelt, "deren Eintreten aufgrund der Erfahrung während der Lebensdauer zu erwarten oder nach menschlichem Ermessen nicht auszuschliessen ist (d.h. Störfallhäufigkeit > 10-6 pro Jahr"). Dabei sind die Störfälle nach den Häufigkeiten gemäss Art. 94 Abs. 2-5 aStSV 2005 einzuteilen; zudem ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler zu unterstellen (Art. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KEV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 1 lit. a KEV, wonach unter einem Einzelfehler das zufällige Versagen einer Komponente verstanden wird, welche zum Verlust ihrer Sicherheitsfunktion führt). Es ist nachzuweisen, dass die Dosisgrenzwerte im Sinne von Art. 94 Abs. 2-5 aStSV 2005 eingehalten werden (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 KEV. Zu diesen Dosisgrenzwerten näher hinten E. 8 ff. Zu den neben den radiologischen Kriterien massgebenden technischen Kriterien für den Betrieb von Kernanlagen siehe BGE 139 II 185 E. 11.5.1 S. 211 mit Hinweisen).