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Art. 8

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von nuklearen Gütern im Einzelfall verbieten oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn dies im Interesse der Nichtverbreitung von Kernwaffen geboten ist.
  2. Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer oder eine Gruppe von Ländern keine Bewilligungen erteilt werden.
  3. Der Bundesrat kann Erleichterungen und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, insbesondere für Lieferungen in Länder, die Vertragsparteien von internationalen Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind oder die sich an von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen.

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