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Art. 52

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplante Anlage oder die geplanten Untersuchungen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
  2. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

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