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Art. 51

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original

Dem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für:

  1. den Bau, den Betrieb und die Stilllegung einer Kernanlage, für die eine Rahmenbewilligung erforderlich ist;
  2. bewilligungspflichtige erdwissenschaftliche Untersuchungen;
  3. den Bau der mit Projekten nach Buchstaben a und b zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze;
  4. Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

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