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Art. 37

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Für geologische Tiefenlager wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 1:
    1. die während des Baus gewonnenen Erkenntnisse die Eignung des Standortes bestätigen;
    2. die Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich ist.
  2. Die Betriebsbewilligung legt den definitiven Schutzbereich des geologischen Tiefenlagers fest.
  3. Sie legt Anforderungen, insbesondere Grenzwerte für die Aktivität der einzulagernden Abfälle fest. Für die Einlagerung der einzelnen Abfallsorten bedarf es der Freigabe durch die Aufsichtsbehörden.

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