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Art. 36

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Bewilligung legt fest:
    1. die Grundzüge der Untersuchungen, insbesondere die ungefähre Lage und Ausdehnung von Bohrungen und Untertagebauten;
    2. die Untersuchungen, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt werden dürfen;
    3. den Umfang der erdwissenschaftlichen Dokumentation.
  2. Die Bewilligung wird befristet.

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