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Art. 31

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
  2. Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:
    1. die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind;
    2. die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.
  3. Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig.
  4. Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.

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N1.Eingriffe zur Entsorgungspflicht zulässig

Soweit durch Massnahmen im Zusammenhang mit Art. 31 KEG in die Eigentums- oder Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird, stützt die Rechtsprechung solche Eingriffe auf eine gesetzliche Grundlage und erachtet sie im Hinblick auf die Finanzierung sowie die Sicherstellung der Entsorgungspflicht als von öffentlichem Interesse und grundsätzlich verhältnismässig; damit können sie nach Art. 36 BV gerechtfertigt sein.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, zumal bloss eine angemessene und nicht die bestmögliche Anlagerendite angestrebt werde. Insoweit überhaupt in den Schutzbereich dieser verfassungsmässigen Rechte eingegriffen wird, basieren deren Einschränkungen jedenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 77 ff. KEG; Art. 15 Abs. 1 SEFV), liegen zwecks ausreichender Finanzierung sowie Sicherstellung der Entsorgungspflicht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 31 KEG; E. 5.4.3 hiervor) und sind verhältnismässig (vgl. E. 5.6.1 hiervor). Allfällige Eingriffe in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit wären folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV).

N2.Angemessene Rendite des Entsorgungsfonds

Die Anlagerendite des Entsorgungsfonds ist nicht auf Maximierung auszurichten, sondern angemessen zu bemessen. Sie muss so gewählt werden, dass sie das Spannungsverhältnis zwischen der Sicherheit des Fondsvermögens (geringes Anlagerisiko) und der Zahlungsbereitschaft der Betreiber (Verlässlichkeit der Finanzierung) berücksichtigt.

Was als angemessene Anlagerendite gilt, liegt im Ermessen der Verwaltungskommission, die - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3 hiervor) - das Fondsvermögen anlegt (vgl. Art. 23 lit. m SEFV) und die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses genehmigt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltungskommission zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.3 S. 272; 137 V 71 E. 5.1 f. S. 72 ff.). Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 SEFV ist im Lichte von Art. 31 KEG zu lesen. Diese Gesetzesbestimmung verankert die Pflicht zur Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Kosten der Betreiberinnen der Kernanlagen. Die hierfür notwendige Finanzierung soll durch den Entsorgungsfonds sichergestellt werden (vgl. Art. 77 Abs. 2 KEG). Um im Spannungsverhältnis zwischen der Sicherheit der akkumulierten Fondsmittel (geringes Risiko) und einer hohen Anlagerendite (hohes Risiko) die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage zu gewährleisten, hat die Anlagerendite nicht bestmöglich, sondern angemessen zu sein.