Voltar à lei

Art. 30

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.
  2. Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden.
  3. Radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.