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Art. 21

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Betriebsbewilligung legt fest:
    1. den Bewilligungsinhaber;
    2. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage;
    3. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt;
    4. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung;
    5. die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat;
    6. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.
  2. Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

1 commentary

N1.Befristete Bewilligung: Stilllegung und Demontage

Eine nach Art. 21 Abs. 2 KEG befristete Betriebsbewilligung kann infolge Verzichts, Fristablaufs oder Entzugs enden; dies kann zur Anordnung der Stilllegung einer Kernenergieanlage führen, welche unter anderem Demontage und Abbruch zur Folge haben kann.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Alter der Gemmileitung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das EleG, das den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen regelt, enthält keine Bestimmung, wonach eine Plangenehmigung nur befristet Geltung hat. Im Gegenteil ist der Betriebsinhaber dazu verpflichtet, die Leitungen dauernd in einem guten Zustand zu halten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 [LeV, SR 734.31]), was eine hohe Lebensdauer der Anlage begünstigt. Weiter sind Hochspannungsleitungen nicht mit Kernenergieanlagen vergleichbar. Im Unterschied zu den Hochspannungsleitungen benötigt der Betreiber einer Kernenergieanlage eine Betriebsbewilligung (vgl. Art. 19 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]), die befristet werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 2 KEG). Die Betriebsbewilligung kann dabei infolge Verzichts oder Fristablaufs erlöschen oder entzogen werden, was zur Anordnung der Stilllegung der Kernenergieanlage führen kann (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Bst. a und b KEG). Die Stilllegung ist unter anderem mit der Demontage und Abbruch der Anlage verbunden (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b KEG). Es trifft daher nicht zu, dass der Bestandesschutz es dem Eigentümer einer Kernenergieanlage ermöglicht, diese ewig weiter zu betreiben. Vergleichbare Bestimmungen finden sich im EleG für Hochspannungsleitungen nicht. Insbesondere existiert keine Rechtsgrundlage, wonach eine Hochspannungsleitung nach 60 Jahren abzubrechen wäre. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausschnitt aus dem Handbuch «Rechnungslegung und Reporting» nach Swiss GAAP FER für Partnerwerke nichts zu ändern. Darin ist lediglich die buchhalterische Abschreibungsdauer von 55 bis 60 Jahren für «Freileitung 380 / 220 kV Stahl mit Erdseil ohne Nachrichtenkabel» vermerkt.