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Art. 20

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
    1. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist;
    2. die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind;
    3. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;
    4. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen;
    5. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können;
    6. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind;
    7. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind;
    8. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19831besteht.
  2. Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.
  3. Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 732.44

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