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Art. 14

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Rahmenbewilligung legt fest:
    1. den Bewilligungsinhaber;
    2. den Standort;
    3. den Zweck der Anlage;
    4. die Grundzüge des Projektes;
    5. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage;
    6. für geologische Tiefenlager zudem:
    1. Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird, 2. einen vorläufigen Schutzbereich.
  2. Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:
    1. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;
    2. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.
  3. Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

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