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Art. 13

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:
    1. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann;
    2. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;
    3. ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt;
    4. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist;
    5. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
    6. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen;
    7. bei geologischen Tiefenlagern zudem, wenn die Ergebnisse der erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Eignung des Standortes bestätigen.
  2. Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.

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