Art. 2 ZWG, Bundesgesetz über Zweitwohnungen
702ZWG1 de jan. de 2016Ir para a lei →Texto original →
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Die Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz) entscheidet über den Erstwohnungsstatus; sie entspricht dem für Dritte erkennbaren Mittelpunkt des Lebens und erfordert die erkennbare Absicht eines dauernden Verbleibs (z.B. auch durch Hinterlegung eines entsprechenden Dokuments).
“Eine Erstwohnung liegt nach Art. 2 Abs. 2 ZWG vor, wenn eine Wohnung von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist. Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Art. 3 lit. b RHG; FABIAN MÖSCHING, in : Wolf/Pfammatter [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 11 ff. ad art. 2 ZWG). Dies entspricht dem Hauptwohnsitz einer Person (Botschaft des Bundesrats zum Zweitwohnungsgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2298).”
“Eine Erstwohnung liegt nach Art. 2 Abs. 2 ZWG vor, wenn eine Wohnung von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist. Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Art. 3 lit. b RHG). Dies entspricht dem Hauptwohnsitz einer Person (Botschaft des Bundesrats zum Zweitwohnungsgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2298). Der steuerrechtliche Wohnsitz verlangt ebenfalls, dass sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und fällt grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB (SR 210) zusammen (zum Ganzen Urteil 1C_326/2019 vom 17.”
Wohnungen von Studierenden und Wochenaufenthaltern gelten in der Praxis/werden in der Praxis oft als Erstwohnungen (sind praktisch als Erstwohnungen anerkannt) und sind vom Zweitwohnungsbegriff ausgenommen bzw. werden im Wohnanteilsplan als Erstwohnungen angerechnet.
“Der Bund hat diese Verfassungsbestimmung durch das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) umgesetzt (vgl. dazu Streiff, Art. 75b Rz. 23 ff.; Besse, Art. 75b N. 13 f., 71 ff.; Alig/Griffel, Art. 75b N. 44 ff.). Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG stellt Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden, Erstwohnungen gleich. Damit werden Wohnungen, die insbesondere durch Wochenaufenthalter und Studierende regelmässig zu den in Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG genannten Zwecken genutzt werden, vom gesetzlich relevanten Zweitwohnungsbegriff ausgenommen (dazu Mösching, Art. 2 N. 17; Streiff, Art. 75b Rz. 27). Die umstrittene Regelung nimmt in den Absätzen 1bis und 2 der Art. 6 und 40 BZO Bezug auf Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG, indem sie die Nutzung einer Wohnung im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG als im Rahmen des Wohnanteilplans anrechenbar erklärt. In gleicher Weise lässt die umstrittene Regelung die Anrechenbarkeit der Wohnung im Rahmen des Wohnanteilplans auch bei Nutzungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. c ZWG zu, d. h. von Personen, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen (wie von diplomatischem Personal und Asylsuchenden), und bei Nutzungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. g ZWG, d. h. bei Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind. Dass diese kommunalen Einschränkungen zum Geltungsbereich der umstrittenen Regelung der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zuwiderlaufen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret geltend und ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen erinnern aber daran, dass der Anteil der Zweitwohnungen in der Stadt Zürich massiv unter der Schwelle von 20 Prozent gemäss Art. 1 ZWG liegt. Sie bestreiten, dass die Gemeinde zuständig sei, um die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zu verschärfen, zu konkretisieren oder aufzuweichen. Aus bundesrechtlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 2 ZWG den Kantonen die Kompetenz belässt, Vorschriften zu erlassen, welche die Erstellung und (Um-)Nutzung von Wohnungen stärker einschränken, als es das Zweitwohnungsgesetz vorsieht (vgl.”
Als Erstwohnung gilt die Gemeinde der niedergelassenen Person (Niederlassungsgemeinde, Hauptwohnsitz), erkennbar durch die dokumentierte Niederlassung.
“Eine Erstwohnung liegt nach Art. 2 Abs. 2 ZWG vor, wenn eine Wohnung von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist. Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Art. 3 lit. b RHG; FABIAN MÖSCHING, in : Wolf/Pfammatter [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 11 ff. ad art. 2 ZWG). Dies entspricht dem Hauptwohnsitz einer Person (Botschaft des Bundesrats zum Zweitwohnungsgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2298).”
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