Voltar à lei

Art. 106

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.
  2. Das Verfahren nach Absatz 1:
    1. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1;
    2. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.
  3. Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.