641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Steuerbehörde melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.
Für die Fehlmenge setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.
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