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Art. 21

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.
  2. Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.
  3. Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.
  4. Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
    1. Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe;
    2. längerfristige Liegenschaftsmieten mit erheblicher finanzieller Tragweite;
    3. Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben;
    4. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
    5. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
  5. Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.

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