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Art. 20

611.0FHGFederal Act1 de mai. de 2006Fonte original
  1. Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.
  2. Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.
  3. Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.

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