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Art. 12

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 7 WG)

  1. Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
    1. Serbien;
    2. 1
    3. Bosnien und Herzegowina;
    4. Kosovo;
    5. 2
    6. Nordmazedonien;
    7. Türkei;
    8. Sri Lanka;
    9. Algerien;
    10. Albanien.
  2. Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.3
  3. Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
    1. 4
    2. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
    3. schriftliche Begründung des Gesuchs.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

  4. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

5 commentaries

N1.Waffenbesitz: Ausnahmen und Ausländerverbot

Beschränkungen und Ausnahmeregelungen gelten auch für Staatsangehörige, denen generell der Waffenbesitz verboten ist; ausländische Staatsangehörige dürfen trotz einmaliger fahnengefährdender Handlung keine Waffen oder Munition besitzen.

zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren

N2.Geldstrafen nach VBRS bei Bewilligungsverletzungen

Die Nichtbeachtung von Bewilligungspflichten gemäss Art. 7 WG führt bei Ausländern häufig zu Geldstrafen nach VBRS-Richtlinien.

SK 23 466
E. 17

N3.Besitz und Tragen von Reizstoffsprays

Bei Besitz oder Tragen von Reizstoffsprays wird Art. 12 Abs. 1 WV praktisch zur Qualifikation von Vergehen herangezogen.

SK 23 220+222
Sachverhalt

N4.Patronenbesitz bei Ausländern: Sanktionen

Bei Ausländern kann bereits der Besitz oder das Mitführen einer einzigen Patrone straf- oder verwaltungsrechtliche Folgen haben; dies kann Berufs- oder Aufenthaltssanktionen auslösen und zur leichten Tatschwere bzw. strafrechtlichen Relevanz führen.

zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren
Sachverhalt
E. 7.1

N5.Waffenverbot für ausländische Personen

Ausländische Personen dürfen ohne kantonale Ausnahmebewilligung keine Schusswaffen besitzen; ein Verstoß hiergegen führt regelmässig zu strafrechtlicher Verfolgung.

a WG stellt unter anderem das vorsätzliche und berechtigungslose Erwerben, Besitzen und Übertragen einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, zu der auch die hier interessierende Pistole SIG-Sauer P220 gilt, unter Strafe. Der Besitz von Waffen ist Personen mit L.________ (ausländischer) Staatsangehörigkeit nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor besessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig zu sprechen. V.                Strafzumessung