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Art. 11

514.541WVFederal Council Ordinance12 de dez. de 2008Fonte original

(Art. 6a WG)

  1. Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, so muss die Erbenvertretung die für Sammler und Sammlerinnen geltenden Voraussetzungen und Pflichten erfüllen (Art. 28e WG).1
  2. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
  3. Das Gesuch ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
    1. von der Erbenvertretung unterzeichnetes Verzeichnis, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt;
    2. 2
    3. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
    4. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c ;
    5. im Fall von Feuerwaffen der Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind.3
  4. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. 4bis. Die Erbenvertretung muss die zuständige Behörde innert 30 Tagen über die Erbteilung informieren und ihr mittteilen, welche Gegenstände welchen Erben und Erbinnen zugewiesen worden sind. Wurden Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen der Erbenvertretung selber zugewiesen, so kann die zuständige Behörde diese verpflichten, für diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung eine neue Ausnahmebewilligung einzuholen. Absatz 4 ist anwendbar.4
  5. Erwerben bei der Erbteilung Erben und Erbinnen, die nicht Erbenvertretung waren, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so müssen sie für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Absatz 4 ist anwendbar.5
  6. Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  2. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

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