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Art. 7b

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.
  2. Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.

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