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Art. 7a

514.54WGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.
  2. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.
  3. Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie beschlagnahmt.

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