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Art. 140

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
    1. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
    2. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
    3. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
    4. geeignete Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie geeignete belastungsmindernde Massnahmen festgelegt sind;
    5. die Anforderungen an die Zucht und die Erzeugung, die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
    6. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
    7. die personellen Anforderungen eingehalten werden;
    8. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
  2. Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–h die Bewilligungsvoraussetzungen.

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