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Art. 139

455.1TSchVFederal Council Ordinance1 de set. de 2008Fonte original
  1. Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch1einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen. 1bis. Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten: a. den Titel und die Fragestellung des Versuchs; b. das Fachgebiet; c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d. die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und e. den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.2
  2. 3
  3. Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
  4. Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
  5. Bei kantonsübergreifenden Versuchen ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet (Primärkanton). Die Behörde des Primärkantons informiert alle betroffenen Behörden der übrigen Kantone (Sekundärkantone) und berücksichtigt deren Beurteilung beim Entscheid. Sie überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission. Die Sekundärkantone können sich für ihre Beurteilung auf den Antrag der Tierversuchskommission des Primärkantons abstützen. Überweisen sie das Gesuch an ihre eigene Tierversuchskommission und berücksichtigen sie deren Antrag in ihrer Beurteilung nicht, so begründen sie dies gegenüber der Kommission.4

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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