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Art. 2

431.01BStatGFederal Act1 de ago. de 1993Fonte original
  1. Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:
    1. die der Bundesrat anordnet;
    2. 1 die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH-Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.
  2. Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.2
  3. Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese:
    1. der Aufsicht des Bundes unterstehen;
    2. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder
    3. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.
  4. Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2847;BBl 1997 I 909).

  2. Fassung gemäss Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681).

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