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Art. 1

431.01BStatGFederal Act1 de ago. de 1993Fonte original

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
  2. den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen;
  3. die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten;
  4. die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern;
  5. den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen.

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