412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original
(Art. 28 Abs. 3 BBG)
Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim SBFI ein.
Das SBFI koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen in verwandten Berufen.
Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und Ausrichtung sich wesentlich überschneiden.
Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das SBFI die Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von 30 Tagen an.
Einsprachen sind dem SBFI schriftlich und begründet einzureichen.
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